Allen Lieferungen und Leistungen der Firma Badtechnik Mauersberger Betriebs GmbH (nachfolgend: Lieferer) liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
1.2 Angebote kann der Lieferer innerhalb von 30 Werktagen seit ihrem Zugang in Textform (also per Brief, Telefax oder E-Mail) oder telefonisch annehmen. Ein Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder mit Lieferung der Ware auf eine Bestellung hin zustande.
1.3 Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Fotos u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor, sofern sie nicht Bestandteil der vertraglichen Leistung sein sollen; sie dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferers zugänglich gemacht werden. Die Nutzung von Text-, Bild- und Informationsmaterial der Firma Badtechnik Mauersberger Betriebsgesellschaft mbH unterliegt gesonderten AGB, die der Besteller (Ort der Verfügbarkeit) einsehen / downloaden kann.
2.1 Die Preise gelten ohne anderweitige Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, inklusive Verpackung, Transport und Entladung. Bei Versendung an andere Orte, als den Sitz des Bestellers, ergeben sich die Verpackungs- und Versendungskosten aus der jeweils aktuellen Preisliste des Lieferers. Die Ware wird, soweit nach pflichtgemäßen Ermessen des Lieferers erforderlich, in handelsüblicher Weise verpackt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2 Der Lieferer behält sich das Recht vor, etwa nach Angebotsabgabe bis zur Fertigstellung eintretende Lohn- und Materialpreiserhöhungen mit einem angemessenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung zu stellen.
2.3 Sofern keine andere vertragliche Vereinbarung getroffen wurde, sind Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug a Konto des Lieferers zu leisten. Wechsel werden nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung in Zahlung genommen.
2.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Der Schuldner kommt nach Fälligkeit in Zahlungsverzug, ab diesem Zeitpunkt ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen, unbeschadet etwaiger höherer Schadenersatzansprüche. Bereits bei Fälligkeit stehen dem Lieferer folgende Rechte zu:
2.6 Werden dem Lieferer nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich zu mindern geeignet sind, wie z.B. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist der Lieferer berechtigt, die Leistung zu verweigern und eine angemessene Frist zu setzen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Lieferung die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit, die vom Lieferer akzeptiert wird, zu leisten hat. Nach Ablauf der Frist kann der Lieferer unter Wahrung der Schriftform vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen, die durch den Rücktritt entstehen. Der Lieferer kann in diesem Fall auch sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung fällig stellen.
3.1 Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Beibringung von Einbauzeichnungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Fristablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
3.3 Werden Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, den Gegenstand nach vorheriger Androhung für Rechnung des Bestellers zu veräußern und den Herausgabeanspruch des Bestellers auf den Erlös gegen seinen Kaufpreisanspruch aufzurechnen.
Alternativ ist der Lieferer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Im Falle der Wahl des Schadensersatzes beträgt dieser regelmäßig mindestens 25 % des Nettoverkaufspreises, sofern nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Lieferer unbenommen.
Sonstige gesetzliche Rechte des Lieferers für den Fall eines Annahmeverzuges oder eines Schuldnerverzuges des Bestellers bleiben unberührt.
3.4 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, ist der Lieferer für die Dauer ihres Vorliegens von der Liefer- und Leistungspflicht entbunden. Dies gilt nicht, wenn das Leistungshindernis ein endgültiges ist oder das Ereignis zu einer Zeit eintritt, in der sich der Lieferer bereits in Verzug befindet. Verzug im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn der Lieferant zumindest fahrlässig die verspätete Lieferung der Ware verschuldet hat. Lieferfristen und -termine werden hierdurch entsprechend der Dauer des Vorliegens des Ereignisses verlängert. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.
Dies gilt auch für den Fall nicht richtiger und rechtzeitiger Belieferung des Lieferers durch etwaige Vorlieferanten. Die Lieferfrist verlängert sich in diesem Fall entsprechend der Dauer der Lieferverzögerung im Deckungsverhältnis, wenn der Lieferer ein ausreichendes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte und von seinem Lieferanten im Stich gelassen wird. Der Lieferer hat den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und etwaige erbrachte Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich zu erstatten.
Bei einer Verzögerung von mehr als sechs Monaten ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall unter den in Ziffer 3.6 genannten Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt.
3.5 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat.
Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferers während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
3.6 Liefert der Lieferer nicht termingerecht, so kann der Besteller nur vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. In den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB ist eine Fristsetzung entbehrlich.
Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7 dieser Bedingungen.
4.1 Erfüllungsort für den Versand ist Gelenau.
Der Versand bzw. der Transport der Ware erfolgt auf Gefahr des Bestellers, auch insoweit der Lieferer den Frachtführer einsetzt (Versendungskauf). Wird auf Verlangen des Bestellers der Kaufgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer auf den Besteller über. Die unverzügliche Entladung ist Aufgabe des Bestellers.
Zur Wahrung etwaiger Gewährleistungsrechte und Ansprüche im Hinblick auf etwaige Transportschäden hat der Besteller alle Lieferungen vor bzw. bei Entladung auf etwaige Beschädigungen und/oder Verluste bzw. relevante Mengendifferenzen zu überprüfen. Jegliche Beschädigung oder Minder- bzw. Mehrlieferung ist dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Transportschäden oder Mengendifferenzen sind durch Erklärung des Frachtführers auf dem Frachtbrief zu vermerken und vom Besteller dem Lieferer anzuzeigen.
Bei verpackter Ware ist der Besteller verpflichtet, innerhalb von 3 Werktagen nach Erhalt der Sendung, die Ware auf etwaige Transportschäden oder Mengendifferenzen zu untersuchen.
4.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.
4.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
5.1 Die in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, selbst wenn der Lieferer sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.
5.2 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses oder der Übergabe des Liefergegenstandes an den Besteller aus der gesamten Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller entstanden sind. Der Besteller hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
5.3 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand bis zum Übergang des Eigentums auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine entsprechende Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.4 Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Besteller den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen zugunsten Dritter, Beschlagnahmen oder Verfügungen durch Dritte hat der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen. Notwendige Kosten, die dem Lieferer aufgrund einer von ihm gemäß § 771 ZPO erhobenen Klage entstehen, sind vom Besteller im Rahmen der gesetzlichen Kosten- und Gebührenvorschriften zu tragen, wenn Kostenersatz von dem Dritten nicht zu erlangen ist. Das gleiche gilt für Kosten anderer notwendiger Maßnahmen und Aufwendungen.
5.5 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand auch vor Übergang des Eigentums im ordentlichen Geschäftsgang zu verkaufen oder zu verarbeiten. In diesen Fällen gilt Folgendes:
5.6 Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Im Falle von Miteigentum des Lieferers umfasst die Abtretung jedoch nur einen Forderungsanteil, der dem Miteigentumsanteil des Lieferers entspricht. Der Lieferer verpflichtet sich, die Abtretung nicht offenzulegen und die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in Rückstand gekommen ist. Unter dieser Voraussetzung bleibt der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Besteller ist zu jedem Zeitpunkt verpflichtet, dem Lieferer über die Forderungen gegen Dritte aus den Weiterverkäufen umfassend Auskunft zu erteilen.
5.7 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen.
5.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder in anderer Weise untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt der Lieferer Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die daraus entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts („5. Eigentumsvorbehalt“) entsprechend.
5.9 Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass eine Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. In diesem Fall verwahrt der Besteller das Eigentum/Miteigentum für den Lieferer. Für die entstandene neue Sache gelten die Regeln dieses Abschnitts („5. Eigentumsvorbehalt“) entsprechend.
5.10 Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit einer anderen beweglichen Sache in der Weise, dass eine Sache eines Dritten als Hauptsache anzusehen ist, oder wird Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, tritt der Besteller dem Lieferer schon jetzt alle Rechte ab, die ihm aufgrund der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung gegen den Dritten erwachsen.
5.11 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung des Lieferers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Eine Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.12 Kommt der Besteller mit seiner Zahlung mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Lieferer auch ohne Rücktritt vom Vertrag zur vorläufigen Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte wegen Zahlungsverzuges bleiben davon unberührt.
5.13 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich Abschnitt 7 sowie unbeschadet der §§ 478, 479 BGB Gewähr wie folgt:
6.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, die sich nach Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung steht dem Lieferer zu. Bei Unzumutbarkeit oder zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung oder zum Rücktritt berechtigt. Im Übrigen haftet der Lieferer für Schadensersatz nur nach Maßgabe des nachstehenden Abschnittes 7.
Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich und unter Kaufleuten nach Maßgabe der nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten anzuzeigen.
Sofern dem Lieferer offensichtliche Mängel nicht spätestens binnen 14 Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden, erlöschen diesbezügliche Mängelrechte des Bestellers. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.2 Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
6.3 Hat der Besteller, ohne dass er eine Mangelhaftigkeit erkennen konnte oder hätte erkennen müssen, etwaig mangelhafte Liefersachen gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, haftet der Lieferer im Rahmen der Nacherfüllung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung (§ 439 Abs. 3 BGB).
6.4 Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbenutzungnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Pflegemittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
6.5 Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
6.6 Die unter 6. geregelten Ansprüche – ausgenommen derjenigen aus §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB – verjähren in einem Jahr ab Lieferung.
Die nachfolgenden Regeln gelten unabhängig vom Rechtsgrund für sämtliche Schadensersatzansprüche des Bestellers.
7.1 Der Lieferer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Lieferer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschweigen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. Schäden an anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die Regelungen der Sätze 3 und 4 dieses Abs. 1 gelten nicht, soweit der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird (oder soweit der Lieferer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat).
7.2. Die Regelung des vorstehenden Abs. 1 erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Anwendungen. Die Haftung für Verzug bzw. Unmöglichkeit bestimmt sich jedoch nach Ziffer 3.
7.3 Bei Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten im oben beschriebenen Sinne sind, haftet der Lieferer nur für den vertragstypischen und bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.
Im Falle einer lediglich leicht fahrlässigen Verletzung haftet der Lieferer nicht, sofern er nicht mit der Leistung in Verzug ist. Dasselbe gilt bei grob fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten durch solche Erfüllungsgehilfen, die keine leitenden Angestellten sind.
7.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter des Lieferers.
7.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der vom Lieferer beauftragten Dritten.
7.6 Weitere Ansprüche – aus welchen Rechtsgründen auch immer – sind ausgeschlossen.
7.7 Soweit dem Lieferer kein Vorsatz zur Last fällt oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers einer Person geltend gemacht werden, verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb eines Jahres ab Lieferung. Die Verjährung innerhalb eines Jahres gilt jedoch nicht für Ansprüche, soweit sie in §§ 478, 479, 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB geregelt sind.
Sämtliche Schadensersatzforderungen sind verwirkt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung der Einstandspflicht durch den Lieferer vom Besteller gerichtlich geltend gemacht werden.
Teile und Sonderanfertigungen, die speziell für den Besteller angefertigt wurden, sind von der Rücknahme durch den Lieferer ausgeschlossen. Für Sonderanfertigungen, besteht bei ordnungsgemäßer Lieferung seitens des Bestellers in jedem Falle eine Abnahmepflicht. Dieses gilt auch für auf Wunsch des Bestellers besonders beschaffte Ware.
10.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller aus diesen Bedingungen sowie aus jeglichen Warenbestellungen unter Einbeziehung dieser Bedingungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht.
Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
Stand 12/2021
Die Firma Badtechnik Mauersberger Betriebsgesellschaft mbH (im Folgenden “Mauersberger”) ist alleinverfügungsberechtigte Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der an Ihrer Firma und Produkten bestehenden Marken (im Folgenden “Marken”), sowie alleinverfügungsberechtigte Inhaberin der an Fotografien, Abbildungen, Texten, Grafiken und allen sonstigen Illustrationen ihrer Produkte, die in Katalogen, Broschüren, auf Webseiten und anderen Werbemitteln enthalten sind (im Folgenden “Material”), bestehenden Rechte, insbesondere Urheberrechte.
Soweit nicht schriftlich im Einzelauftrag („Einzelauftrag“) etwas anderes vereinbart ist, regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden “AGB”) die Bedingungen, nach denen der Zugriff auf und die Nutzung des Materials von Mauersberger gewährt wird. Das Material wird Kunden des SHK-Gewerk, sowie Planern und Architekten für das SHK-Gewerk die Produkte der Firma Mauersberger vertreiben, zur Verfügung gestellt (im Folgenden „Kunden“ oder “Nutzer”).
Die AGB werden entweder durch Abschluss des Einzelauftrages oder durch die Nutzung des Materials vom Kunden verbindlich und vollständig akzeptiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, die von diesen AGB abweichen, werden nicht anerkannt und auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden per E-Mail bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber Anbieter schriftlich widerspricht.
Gelenau, den 18.01.2018